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Urkundenfälschung
(recht.straf.bt.267)
    

Urkundenfälschung ist das Herstellen einer unechten Urkunde, oder das Verfälschen einer echten Urkunde und der Gebrauch einer echten oder unechten Urkunde. Die Urkundenfälschung wird gemäß § 267 StGB.

Prüfungsaufbau

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    • objektiv
      1. Urkunde
    • subjektiv
      • Vorsatz bezüglich den objektiven Merkmalen
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

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