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Van Gend & Loos
(recht.eu.urteil)
    

Inhalt
             1. Fundstelle
             2. Entscheidung

Mit Van Gend & Loos wird das EuGH-Urteil vom 5.2.1963 (EuGH Rs. 26/62) bezeichnet.

1. Fundstelle

Slg. 1963, 1.

2. Entscheidung

Der EuGH hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass "(...) Das Ziel des EWG-Vertrages (...) die Schaffung eines gemeinsamen Marktes [ist], dessen Funktionieren die der Gemeinschaft angehörigen Einzelnen unmittelbar betrifft; damit ist zugleich gesagt, dass der Vertrag mehr ist als ein Abkommen, das nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den vertragschließenden Staaten begründet. Diese Auffassung wird durch die Präambel des Vertrags bestätigt, die sich nicht nur an die Regierungen, sondern auch an die Völker richtet. Sie findet eine noch augenfälligere Bestärkung in der Schaffung von Organen, welchen Hoheitsrechte übertragen sind, deren Ausübung in gleicher Weise die Mitgliedstaaten wie die Staatsbürger berührt. Zu Beachten ist ferner, dass die Staatsangehörigen der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten dazu berufen sind, durch das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss zum Funktionieren dieser Gemeinschaft beizutragen. (...) Aus alledem ist zu schliessen, dass die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts darstellt, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind.

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