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Mit Verein wird ein Zusammenschluss von Personen, unter einem einheitlichen Namen mit einem gemeinsamen Zweck bezeichnet, der vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und im Unterschied zur
BGB-Gesellschaft, die Möglichkeit zur Rechtsfähigkeit besitzt. Im einzelnen
unterscheidet das BGB zwischen zwei Formen: der Grundform dem rechtsfähigen eingetragenen Verein (siehe dort) und dem nichtrechtsfähigem Verein (§ 54 BGB)
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