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verlängerte Drittwiderspruchsklage
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Mit "verlängerter Drittwiderspruchsklage" wird die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) gegen den Pfändungsgläubiger bei unzulässiger aber abgeschlossener Zwangsvollstreckung bezeichnet. Dabei kommt ein Eingriff auf Kosten des Dritten bei einer Forderungspfändung nur in Frage, wenn die Zahlung des Drittschuldners an den Pfändungsgläubiger befreiende Wirkung hatte.

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