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Vertrauensfrage
(recht.oeffentlich.staat)
    

Von Vertrauensfrage spricht man, wenn sich der Bundeskanzler durch eine Abstimmung gemäß Art. 68 GG der Unterstützung durch das Parlament versichern will. Gemäß Art. 81 Abs. 1 GG kann der Kanzler die Vertrauensfrage mit einer Gesetzesvorlage, d.h. mit der Abstimmung über ein Gesetz verbinden.

Umstritten ist, ob der Kanzler über die Vertrauensfrage bei an sich stabilen Mehrheiten Neuwahlen herbeiführen darf. Zum ersten mal wurde diese Frage 1982 relevant, als Helmut Kohl nach erfolgreichem Misstrauensvotum gegen Helmut Schmidt Neuwahlen wollte, um seine Mehrheit vom Volk bestätigen zu lassen. Hier stellte Kohl die Vertrauensfrage, obwohl er sich auf eine Mehrheit aus CDU/CSU und der gewechselten FDP stützen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich verlangt, dass es tatsächlich an einer Zustimmung zu Person und Sachprogramm fehlt, hat aber dem Bundeskanzler einen weiten Ermessenspielraum eingeräumt (BVerfGE, 62, 1, 50 ff).

Spricht der Bundestag dem Kanzler mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Bundestages das Vertrauen aus, arbeiten Kanzler und Regierung weiter. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen so gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Der Bundespräsident kann gemäß Art. 68 GG auf Vorschlag des Kanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen, es kommt dann zu Neuwahlen.
  • Der Kanzler kann aber auch versuchen sich durch neue Koalitionen eine Mehrheit zu verschaffen
  • oder als Minderheitenkanzler weiter zu regieren.

Löst der Bundespräsident auf Antrag des Bundeskanzlers den Bundestag nicht auf, so hat die Bundesregierung gemäß Art. 81 GG auch die Möglichkeit durch den Bundespräsidenten den Gesetzgebungsnotstand ausrufen zu lassen.

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