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§ 1 Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern (in Hessen)
(gesetz.vorak)
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(1) Der Bezirk der Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main umfaßt die Landgerichtsbezirke Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden.

(2) Der Bezirk der mit Sitz in Kassel errichteten weiteren Rechtsanwaltskammer umfaßt die Landgerichtsbezirke Fulda, Kassel und Marburg a. d. Lahn.

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