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Vorverfahren, Urkundenprozess
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Vollstreckbarkeit
             2. Widerspruch
             3. Widerklage
             4. Kosten
             5. Bindungswirkung
             6. Abrechnung

Mit Vorverfahren wird im Urkundenprozess das Verfahren bezeichnet, in dem Beweisführung auf Urkunden beschränkt ist.

Ist eine Tatsache nicht beweisbedürftig, z.B. weil sie nicht bestritten wird, ist auch kein Beweis durch Urkunde erforderlich. Ist gar keine Tatsache beweisbedürftig, ist zumindest eine sog. Grundurkunde für die Zulässigkeit des Urkundenprozesses erforderlich.

Die Urkunden müssen von der jeweiligen Partei vorgelegt werden. Eine Vorlegung durch den Gegner gemäß §§ 421, 422 ZPO ist nicht zulässig (§ 595 Abs. 3 ZPO).

Ist der Vortrag des Klägers nicht schlüssig, so wird die Klage mit einem Sachurteil abgewiesen. Das Gleiche gilt wenn der Prozessgegner Einwendungen gegen die Klageforderung erhebt und die zugrunde liegenden Tatsachen, soweit sie streitig sind, gemäß § 595 Abs. 2 ZPO durch Urkunden oder durch Parteivernehmung beweisen kann. (§ 597 Abs. 1 ZPO).

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Fehlen die besonderen Voraussetzungen des Urkundenprozesses oder ist der Vortrag des Klägers zwar schlüssig, ihm aber der Beweis nicht mit Urkunden möglich, so ist der Prozess als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen (§ 597 Abs. 2 ZPO). Das gilt auch wenn der Beklagte säumig ist, und nach den allgemeinen Regeln ein Versäumnisurteil ergehen müsste.

Tenor: Die Klage wird als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen.

Macht der Beklagte Einwendungen geltend, kann sie aber nicht mit Urkunden oder Parteivernehmung beweisen, ist der Klage zunächst statt zu geben; dem verurteilten Beklagten ist aber die Ausführung seiner Rechte im Urteil vorzubehalten (sog. Vorbehaltsurteil, § 599 ZPO). Er kann sie dann im Nachverfahren geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte auf andere Art widerspricht. Dafür genügt z.B. der Antrag die Klage abzuweisen.

Tenor: Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 500,- Euro nebst Zinsen seit 5.5.2005 zu zahlen. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte vorbehalten.

1. Vollstreckbarkeit

Das Urteil ist gemäß §§ 599 Abs. 3, 708 Nr. 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dagegen ist ein Schutzantrag des Schuldners gemäß § 712 ZPO oder § 707 ZPO möglich.

2. Widerspruch

Damit ein Vorbehaltsurteil ergeht muss der Beklagte Widerspruch mit Antrag eines Vorbehaltsurteils einlegen. Unterlässt er dies, ergeht ein vorbehaltloses Endurteil.

3. Widerklage

Im Vorverfahren ist die Erhebung einer Widerklage unzulässig (§ 595 ZPO).

4. Kosten

Die Kosten des gesamten Verfahrens, d.h. auch des Vorverfahrens trägt, wer im Nachverfahren obsiegt.

5. Bindungswirkung

Das Vorbehaltsurteil gemäß § 599 ZPO entfaltet Bindungswirkung u.a. hinsichtlich: Der Schlüssigkeit der Klage, der Zuständigkeit des Gerichts und der Prozessvoraussetzungen (Vgl. T/P § 600 Rn. 4).

6. Abrechnung

Bei der Abrechnung des Vorverfahrens gibt es keine Besonderheiten. Kommt es auch zum Nachverfahren ist bei der Abrechnung zu beachten, dass die Verfahrensgebühr des Vorverfahrens auf die des Nachverfahrens angerechnet wird. Für Details siehe unter Nachverfahren.

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