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Nr. 1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt
(gesetz.rvg.vv)
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Inhalt
             1. 1000 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt... 1,5

1. 1000 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt... 1,5

Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

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