slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Nr. 2300 VV RVG Geschäftsgebühr
(gesetz.rvg.vv)
<< >>
    

Inhalt
             1. Nr. 2300 VV RVG Geschäftsgebühr... 0,5 bis 2,5

1. Nr. 2300 VV RVG Geschäftsgebühr... 0,5 bis 2,5

Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Geschäftsgebühr * Streitschlichtung, § 15a EGZPO Werbung: