slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Werkstattverhältnis
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Mit Werkstattverhältnis bezeichnet man das Beschäftigungsverhältnis der behinderten Beschäftigten einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 39 SGB IX [jurisLink*] und der §§ 136 ff SGB IX, soweit ihre Arbeitsleistung nicht mit der eines Arbeitnehmers gleichzusetzen ist (§ 138 Abs. 1 SGB IX; Pünnel, AuR 2004, 62) oder sich aus dem zugrundeliegenden Sozialleistungsverhältnis etwas anderes ergibt.

Das Werkstattverhältnis ist ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis dessen Inhalt sich nach dem Werkstattvertrag richtet der zwischen dem behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt geschlossen wurde.

Die Werkstätten im Sinne des § 39 SGB IX haben den Sinn die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit von behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern (§ 39 SGB IX).

* Die mit jurisLink gekennzeichneten Links sind externe Links und verweisen auf Inhalte der Juris GmbH.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: