| |
Von Willkür spricht man wenn eine zu einer Ermessensentscheidung Entscheidung berufene Instanz (z.B. eine Behörde, ein Arbeitgeber, der Vorstand einer Gesellschaft etc.) sich bei ihrer Entscheidung nicht von sachlichen Motiven hat leiten lassen.
Beispiel: A ist seit einem Jahr Arbeitnehmer bei B. Da A einen Kleinbetrieb mit nur drei Mitarbeitern hat, hat B keinen formalen Kündigungsschutz. Wenn B dem A kündigt, weil er eines Morgens findet, dass ihn der A langweilt ist diese Entscheidung willkürlich. Wenn B dem A kündigt, weil A trotz Ermahnungen immer zu spät kommt, ist dies eine sachliche Entscheidung. Es liegt keine Willkür vor.
Für staatliche Behörden besteht ein Willkürverbot. D.h. diese müssen ihre Entscheidungen immer im Rahmen der Gesetze und soweit gegeben im Rahmen des Ermessens treffen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot macht eine Entscheidung, je nach Offensichtlichkeit des Verstoßes, entweder nichtig oder rechtswidrig und anfechtbar.
| |