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Mit Zitiergebot wird bei Gesetzen die Anordnung des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG bezeichnet, der gemäß ein Gesetz dass ein Grundrecht einschränkt das eingeschränkte Grundrecht ausdrücklich nennen muss. Verstöße gegen das Zitiergebot führen zur Nichtigkeit. Bei Verordnungen wird mit Zitiergebot die Notwendigkeit zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage in der Verordnung bezeichnet. Fehlt diese Angabe, ist die Verordnung nichtig. |
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