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§ 1 ZPO Sachliche Zuständigkeit
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-1.titel-1)
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Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Amtsgericht, Zivilverfahren Werbung: