logo mit Text lexexakt.de
Artikel Diskussion (0)
§ 84 ZPO Mehrere Prozessbevollmächtigte
(gesetz.zpo)
<< >>
    

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise

Hinweis auf Werbung