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§ 130b ZPO Gerichtliches elektronisches Dokument
(gesetz.zpo.buch-1.abschnitt-3.titel-1)
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Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 317 ZPO Urteilszustellung und -ausfertigung * § 298 ZPO Aktenausdruck * § 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung Werbung: