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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten
Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht,
5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre
Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können
zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts
die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober
Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der
Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung
genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen.
Hinweis: Präklusion Abs. 1,
Präklusion Abs. 2 .
§ 530 ZPO gilt nur für Angriff- und Verteidigungsmittel, nicht aber für den "Angriff" selbst, d.h. § 530 ZPO hilft nicht bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Hier kann nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen.
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