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§ 549 ZPO Revisionseinlegung
(gesetz.zpo.buch-3.abschnitt-2)
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(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
  2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

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