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§ 12 ZVG
(gesetz.zvg)
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Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:

  1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
  2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
  3. der Hauptanspruch.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 49 ZVG [Bargebot] Werbung: