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Zwangsarbeit
(recht.voelker und recht.straf.vollzug)
    

Von Zwangsarbeit spricht man, wenn jemand seine gesamte Arbeitskraft über eine erhebliche Zeit zur Verfügung stellen muss. Gemäß Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Art. 12 GG ist Zwangsarbeit grundsätzlich verboten. Erlaubt ist die Zwangsarbeit aber bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehug (Art. 12 Abs. 3).

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Auf diesen Artikel verweisen: Arbeitszwang * Art. 12 GG [Freie Wahl des Berufes] * Arbeitspflicht Werbung: