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Zwangsmittel, Androhung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at und recht.ref.verw1)
    

Mit Androhung wird die notwendige Ankündigung eines Zwangsmittels für den Fall des Zuwiderhandelns bezeichnet.

Gemäß dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anwendbaren § 69 Abs. 1 HVwVG muss die Androhung

  1. schriftlich erfolgen
  2. bestimmt sein
  3. mit einer zumutbaren Frist versehen werden
  4. zugestellt werden

Zu unbestimmt ist z.B. die Androhung: Sollten Sie der Anordnung der Abrissverfügung zuwiderhandeln, werden auf Ihre Kosten die erforderlichen Maßnahmen getroffen (§ 74 HVwVG).

Für das Polizeirecht legt § 53 HSOG die Anforderungen an die Androhung fest.

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