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Zweckerklärung/Sicherungsvereinbarung, Grundschuld
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Zweckerklärung wird eine schuldrechtliche Vereinbarung bezeichnet, mit der der Sicherungszweck einer Grundschuld festgelegt wird.

Unwirksamkeit

Eine Zweckerklärung kann als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sein, wenn sie die "Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Schuldner der nicht Sicherungsgeber ist, vereinbart wird.

Auf diesen Artikel verweisen: Grundschuld * Grundschuld

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