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Mit Zweckerklärung wird eine schuldrechtliche Vereinbarung bezeichnet, mit der der Sicherungszweck einer Grundschuld festgelegt wird.
Unwirksamkeit
Eine Zweckerklärung kann als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sein, wenn sie die "Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Schuldner der nicht Sicherungsgeber ist, vereinbart wird.
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