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Zwischenvergleich/Teilvergleich
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Zwischenvergleich wird ein Vergleich bezeichnet, der den Prozess nicht erledigt. D.h. soweit ein Vergleich einen Prozess teilweise erledigt, handelt es sich nicht um einen Zwischenvergleich sondern einen Teilvergleich.

Hinsichtlich der Gebühren

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