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Zwischenvergleich/Teilvergleich/Zwischenvereinbarung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Zwischenvergleich wird ein Vergleich bezeichnet, der den Prozess nicht erledigt. D.h. soweit ein Vergleich einen Prozess teilweise erledigt, handelt es sich nicht um einen Zwischenvergleich sondern einen Teilvergleich.

Hinsichtlich der Gebühren entsteht bei einem Teilvergleich eine Einigungsgebühr aus dem Teilgegenstand.

Bei einer Zwischenvereinbarung im Familienrecht ist dies eine andere (falsche?) Bezeichnung für eine Teilvereinbarung. D.h. es wird ein Teil des rechtshängigen Gegenstandes (z.B. ein bestimmter Zeitraum für den Umgang) geregelt. Ein Regelung die zeitlich unbegrenzt ist, kann nicht als Zwischenvereinbarung geschlossen werden, da sie den Streit abschließend beendet. "Vorläufige" Regelungen oder Reglungen auf Probe kennt das Gesetz nicht. Eine Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ersetzt eine einstweilge Anordnung und ist auch so abzurechnen (halber Gegenstandswert). Vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.9.2016 Azl. 11 WF 718/16.

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