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abhanden gekommen
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

"Abhanden gekommen" im Sinne der §§ 799, 935, 1006, 1007 BGB: meint, dass der Eigentümer oder Besitzer den unmittelbaren Besitz ohne seine Willen verloren hat.

War der Besitzverlust nur beim Besitzmittler ohne dessen Willen, aber mit dem Willen des Eigentümers gilt die Sache nicht als abhanden gekommen. Gibt der Besitzdiener eine Sache ohne den Willen des Besitzer her gilt dies als abhanden gekommen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen * Besitzdiener Werbung: