Mit Abschlussschreiben wird ein außergerichtliches Anerkenntnis bezeichnet, mit dem der Verfügungsbeklagte einer einstweiligen Verfügung die in der einstweiligen Verfügung getroffenen Regelung abschließend anerkennt, und dem Verfügungskläger unter Zusage einer Vertragsstrafe verspricht, sich daran halten zu wollen. Das Abschlussschreiben dient der Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens.
Erhebt der Verfügungskläger trotzdem die Klage kann der Verfügungsbeklagte gemäß § 93 ZPO den Anspruch unter Verweis auf das Abschlussschreiben sofort anerkennen, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt. U.U. kommt auch eine Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses in Frage.
Erhebt der Verfügungsgläubiger ohne vorheriges Angebot eines Abschlusschreibens die Hauptsacheklage hat der Verfügungsbeklagte die Möglichkeit zum sofortigen Anerkenntnis.
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