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<artikel> <id>gesetz.urhg</id> <begriff> § 28 UrHG Vererbung des Urheberrechts </begriff> <definition> <p> (1) Das Urheberrecht ist vererblich.</p> <p>(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. <a href="bgb2210.html">§ 2210</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden </p> <p><blockquote class="rahmen"><samp> </samp></blockquote></p> <!-- <hr class="komm"> --> </definition> <ril></ril> </artikel>