Datei: anordnungsofortigevollziehung wird geändert
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (VA) aufschiebende Wirkung. Diese kann aber gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Behörde sie anordnet. Dabei muss es sich um ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung handeln.
Gemäß § 80 Abs. 3 VWGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen.