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Mit Auflage wird im Verwaltungsrecht gemäß der Legaldefinition in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine Bestimmung bezeichnet, durch die dem Begünstigten eines Verwaltungskates ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage ist ein selbständiger Verwaltungsakt und kann entsprechend durch Anfechtungsklage angegriffen werden.