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agvw:730: allgemeines Verwaltungsrecht A will mit seinen Kegelbrüdern die Kegelbahn in der von der Stadt betriebenen Sporthalle regelmäßig für Samstagabend mieten. Dies wird ihnen versagt, weil zu diesem Termin schon seit Jahren der Verein "Alle Neune e.V." kegelt. Daraufhin klagen die Kegelbrüder vertreten durch A. Ist die Klage zulässig?
A will mit seinen Kegelbrüdern die Kegelbahn in der von der Stadt betriebenen Sporthalle regelmäßig für Samstagabend mieten. Dies wird ihnen versagt, weil zu diesem Termin schon seit Jahren der Verein "Alle Neune e.V." kegelt. Daraufhin klagen die Kegelbrüder vertreten durch A. Ist die Klage zulässig?
Im Verwaltungsprozess sind beteiligtenfähig: natürliche und juristische Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO), Vereinigungen (§ 61 Nr. 2 VwGO) soweit ihnen Recht zustehen kann und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 3 VwGO).
Mit Vereinigungen im Sinne der Nr. 2 sind alle Personenmehrheiten die nicht rechtsfähig sind gemeint. Es genügt, wenn diesen nach materiellem Recht ein Recht zustehen kann.
Beispiel: Den Kegelbrüdern kann ein Recht gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 HGO zustehen, da hier auch (nicht rechtsfähigen) Personenvereinigungen der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde gewährt wird. D.h. die Kegelbrüder sind auch beteiligtenfähig i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO. Das gleiche gilt z.B. für Ortsgruppen von Parteien.