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Zu den Betreuungstätigkeiten nach § 24 BNoto gehören: Überwachung Fälligkeit, Antrag Eigentumsumschreibung, Einholung Freistellungserklärungen. Bei Betreuungstätigkeiten wird nur gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BNoto gehaftet.