Mit Bewilligungsmacht, liegt vor, wenn "der Bewilligende nach dem Grundbuchbestand als derjenige erscheint, dessen Buchposition durch die Löschung beeinträchtigt wird". (OLG Hamm
Beschl. v. 11.03.2008 Az. 15 W 60/07).
Die Bewilligungsmacht kann z.B. durch die Eintragung einer Abtretung/Pfändung des einer Vormerkung zugrunde liegenden Anspruchs im Grundbuch entfallen.