Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber
vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Die Vollmacht ist durch Vorlage einer Ausfertigung nachzuweisen. Eine beglaubigte Abschrift genügt nicht.
§ 174 BGB gilt nicht für gesetzliche Vertreter (LG Leipzig Urteil v. 6. 10. 2000 Az. 8 O 7375/00).
Gilt auch für Unterhaltsverlangen (OLG Bamberg, Urteil vom 29.03.1990 Az. 2 UF 400/89).