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(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
OLG Celle v. 10.12.2003 Az. 15 UF 161/03 "Dass die Parteien "als Ehegatten miteinander gelebt haben", ist nach objektiven Indizien zu beurteilen. Hierfür ist der äußere Eindruck einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, die im Normallfall durch gegenseitige Beistands- und Unterhaltsleistungen, häusliche Gemeinschaft sowie Geschlechtsverkehr gelebt wird (Palandt/Brudermüller BGB, 62. Aufl., § 1316 Rn. 14), maßgebend, ohne dass die tatsächliche Dauer des Zusammenlebens entscheidend ist (...).