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Mit Bilanz wird die vorgeschriebene Aufstellung eines Kaufmanns über seine Vermögensverhältnisse und seine Schulden am Jahresende bezeichnet (§ 242 Abs. 1 Alt. 2 HGB). Die für den Jahresanfang vorgeschriebene Aufstellung wird Eröffnungsbilanz genannt (§ 242 Abs. 1 Alt. 1 HGB).
Aktiva Passiva A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Sachanlagen I. gezeichnetes Kapital 200.000,- 1. Grundstücke 375.000,- II. Kapitalrücklage 200.000,- 2. Maschinen 500.000,- IV. Gewinnvortrag 50.000,- 3. Betriebs u. Geschäftsausstattung 125.000,- V. Jahresüberschuss 100.000,- II. Finanzanlagen B. Rückstellungen Wertpapiere 50.000,- 1. für Pensionsn 90.000,- B. Umlaufvermögen 2. für Steuer 50.000,- I. Vorräte C. Verbindlichkeiten 1. Eisen 70.000,- 1. gegenüber Banken 310.000,- 2. Stahl 30.000,- 2. gegenüber Lieferanten 120.000,- 3. unfertige Erzeugnisse 10.000,- 4. fertige Erzeugnisse 75.000,- 5. geleistete Anzahlungen 25.000,- II. Forderungen aus Lieferungen 250.000,- 1.120.000,- 1.120.000,-