Mit Deliktsfähigkeit wird im Deliktsrecht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsichtsfähigkeit bei schuldhafter Verletzung fremder Rechtsgüter bezeichnet.
Die Deliktsfähigkeit entfällt grundsätzlich bei Kindern die noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben. Bei Kindern, die das siebte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, kommt es im Einzelfall darauf an, ob bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis erforderliche Einsicht vorlag (§ 828 BGB). Eine Ausnahme von letzter Regel gilt bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen die nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden: Hier ist erst ab dem 10. Lebensjahres auf die konkrete Einsichtsfähigkeit abzustellen.
Die Deliktsfähigkeit entfällt auch, wenn jemand im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelt (§ 827 BGB).
Die frühere Gleichstellung von Taubstummen mit Kindern, die das siebte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben ist aufgehoben worden. Für die alte Fassung siehe unter (§ 828 BGB a.F.)