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Mit Dienstbarkeit (lat. Servitut) wird ein Recht zur Nutzung einer fremden Sache bezeichnet. Dabei unterscheidet man zwischen der Grundienstbarkeit (§§ 1018ff BGB), dem Nießbrauch (§§ 1030ff BGB) und der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090ff BGB).
Auch die Ansprüche aus Dienstbarkeiten unterliegen nicht der Verjährung (§ 902 BGB) können aberunter strengen Voraussetzungen verwirken, so dass ein Anspruch auf Verzicht entsteht.