Mit Eigentumsverschaffungsanspruch wird u.a. der notariell beurkundete Anspruch eines Käufers auf Verschaffung des Eigentums an einer Immobilie bezeichnet. Der Eigentumsverschaffungsanspruch ist eine der Hauptflichten aus dem Immobilienkaufvertrag.
Der Eigentumsverschaffungsanspruch wird abgesichert mit einer Eigentumsverschaffungsvormerkung. Der Verkäufer räumt dem Käufer "mit der Auflassungsvormerkung eine faktische Sperrposition gegen eine anderweitige Verwertung des Grundstücks ein, deren Beseitigung nach einem Scheitern des Vertrages für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten, Kosten und Einbußen verbunden sein kann" (OLG Hamm
Beschl. v. 11.03.2008 Az. 15 W 60/07).
Um für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag - z.B. wegen Nichtzahlung des Kaufpreises - dem Verkäufer eine schnelle Löschung der Vormerkung zu sichern, wird der Notar von dem Käufer bevollmächtigt die Löschung der Vormerkung bei Vorliegen eines wirksamen Rücktritts zu beantragen und zu bewilligen.
Wird der Verschaffungsanspruch wirksam abgetreten, geht die Vormerkung - außerhalb des Grundbuchs - auf den Abtretungsempfänger über. Das Grundbuch wird dann unrichtig und muss korrigiert, bzw. die Abtretung eingetragen werden.
Mit der Abtretung entfällt dann die Bewilligungsmacht des Käufers, die zum Zeitpunkt der Eintragung der Löschung gegeben sein muss, d.h. tritt der Käufer die Vormerkung ab, und kommt es dann zu einem Rücktritt durch den Verkäufer, wird die Vollmacht bedeutungslos.
Um dies zu verhindern, wird die Abtretung im Vertrag regelmäßig ausgeschlossen. Der Ausschluss kann/sollte auch bei der Vormerkung im Grundbuch eingetragen sein.