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Bis zu Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) hatte ein nichtehelicher Vater die gemeinsame elterliche Sorge nur, wenn Sie ihm von der Mutter freiwillig eingeräumt wurde. Entweder durch eine Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder eine Gerichtsentscheidung mit Zusstimmung der Mutter nach § 1672 BGB. Daneben war nur eine Übertragung gemäß § 1680 Abs. 3 iVm ABs. 2 S. 2 möglich, wenn der Mutter die elterliche Sorge aus Kindeswohlgesichtpunkten entzogen worden war.
Seit dem Urteil und bis zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Rechtslage ist eine Übertragung der gemeinsamen Sorge auf den Vater möglich
soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht
Dabei ergibt sich der Maßstab für das Kindeswohl aus dem Gesamtzitat:
"Insofern bietet es sich an, vom bisherigen Regelungskonzept des Gesetzgebers auszugehen, das die Begründung der gemeinsamen Sorge von Eltern nichtehelicher Kinder von der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen abhängig macht. Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden." (BVerfG vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09)