Mit Erinnerung wird ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen und Maßnahmen von Rechtspflegern, Urkundsbeamten, Gerichtsvollziehern beauftragten oder ersuchten Richtern bezeichnet. Die Erinnerung bringt das Verfahren nicht in die nächste Instanz, und ist daher kein Rechtsmittel (Vollstreckungsorgan und Vollstreckungsgericht gehören beide zu einer Instanz).
Soweit keine spezielleren Regeln vorliegen richtet sich die Erinnerung nach § 573 ZPO. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung richtet sich die Erinnerung nach § 766 ZPO, sog. Vollstreckungserinnerung.