Datei: eroeffnungverwaltungsrechtsweg wird geändert
Gemäß § 40 VwGO ist der Rechtsweg "in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht audrücklich zugewiesen sind".
Daraus ergeben sich im einzelnen folgende Merkmale: