Im Schuldbereich ist bei Fahrlässigkeitsdelikten die Frage zu stellen, ob der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und individuellem Können in der Lage war, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und sie zu erfüllen. Zudem müssen Erfolg und Kausalverlauf für den Täter subjektiv vorhersehbar gewesen sein.
Weiterhin kann die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei bewusster Fahrlässigkeit zur einer Entschuldigung führen.
Für die Schuldfähigkeit und das Unrechtsbewusstsein gilt das gleiche wie bei Vorsatztaten.