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Von einer Fernwirkung spricht man Beweisverwertungsverboten, wenn auch Erkenntnisse, die auf einem Beweis beruhen, der einem Verwertungsverbot unterliegt, nicht verwertet werden dürfen. Das deutsche Recht kennt eine solche Fernwirkung nicht. Vergleiche aber mit dem amerikanischen fruit of the poisonous tree doctrine.
Beispiel: A ist verdächtig eine Bank überfallen zu haben. Daher suchen ihn zwei Beamte der Polizei auf und vernehmen ihn. Sie vergessen allerdings ihn zu belehren. Während der Vernehmung gerät A so unter Druck, dass er die Tat gesteht und verrät wo Beute und Tatwerkzeug versteckt sind. Auf beidem finden sich die Fingerabdrücke des A. In der Hauptverhandlung beruft A sich darauf, dass er nicht belehrt worden sei. Entsprechend darf die Vernehmung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Auch nicht durch Vernehmung der Polizisten. Allerdings sind die aufgrund der Vernehmung gewonnenen Beweisstücke, die für eine Verurteilung ausreichen, verwertbar und unterfallen nicht einer Fernwirkung der rechtswidrigen Vernehmung.