Mit Fünfprozentklausel wird die Regelung in § 6 Abs. 6 Bundeswahlgesetz bezeichnet, mit der festgelegt wird, dass bei der Sitzverteilung im Bundestag nur die Parteien berücksichtigt werden, die bundesweit
mindestens 5 % der abgegebenen Zweit-Stimmen auf sich vereinigen konnten,
oder mindestens in drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben.
Diese Klausel schützt den Bundestag vor einer Zersplitterung in viele
kleine Fraktionen, die nur schwer eine gemeinsame Linie finden können.