Die gestaffelte Wertfestsetzung (10.000,- Euro bis 10.4.2022 dann 8.000,-) ist unzulässig. Es ist immer der höchste, ggf. aufaddierte, Wert als Verfahrenswert/Kostenstreitwert anzusetzen.
Weicht der Wert für einzelne Gebühren davon ab (z.B. für die Terminsgebühr), ist dafür gemäß § 33 RVG eine Festsetzung des Gegenstandswertes notwendig.