(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie
die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze
mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die
Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu
diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren
Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates
auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in
den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der
Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat.
Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen
werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für
besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung
den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.