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Datei: grestg013 wird geändert
Kode:
Datei:
gesetz.grstg
§ 13 GrEstG Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
des Erwerbers:
der Erwerber;
mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft;
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.