(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach
Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig
gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen
in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und
Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.