Datei: gvg024 wird geändert
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.