Datei: gwgmeldv06 wird geändert
(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Gegenleistung
(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Geschäftsgegenstand
(3) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Zahlung über ein Anderkonto erfolgen soll, ohne dass einberechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Satz 1 giltnicht für Anderkonten des Notars.