Von einer Holschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz
des Schuldners ist und der Gläubiger die Leistung auf eigene Kosten abholen muss. Gemäß § 269 BGB ist dies der Normfallfall wenn im Vertrag nichts abweichendes geregelt wird.
Von einer Bringschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Gläubiger ist, und der Schuldner zur Erfüllung die Ware dorthin bringen muss.
Von einer Schickschuld spricht man, wenn der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners ist, der Leistungserfolg aber am Wohnsitz des Gläubigers eintritt. Von einer qualifizierten Schickschuld spricht man, wenn die Leistungsübermittlung auf Gefahr des Schuldners erfolgt (z.B. gemäß § 270 BGB bei Geldschulden).