"Im Namen des Volkes" ergehen in Deutschland alle Urteile. Festgelegt ist dies in den einzelnen Prozessordnungen (z.B. § 311 Abs. 1 ZPO, § 117 VwGO, § 268 StPO).
§ 311 Abs. 1 ZPO wurde 1950 in die ZPO eingefügt und orientiert sich an der preußischen Verfassung von 1920. Damit soll dem in Art. 20 Abs. 2 GG enthaltenen demokratischen Gedanken, dass alle Gewalt vom Volk ausgeht, Ausdruck gegeben werden (Musielak, ZPO § 311 Rn. 1).
Die Bindung an das Volk führt nicht dazu, dass der Richter sich an einem sog. "Volksempfinden" zu orientieren hat. Er ist allein an Gesetz und Recht gebunden.